06.10.2021
Zum 1. Oktober 2021 ist das "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und
bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution" in Kraft getreten. Damit werden u.a. einige Hürden zum Nachweis von Stalking abgesenkt.
Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen werden abgesenkt.
Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt.
Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden durch das Gesetz konkret erfasst.
Der Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u. a. Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso gilt nun als besonders schwerer Fall, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizminiteriums.