25.08.2021

 

Das Gewaltschutzgesetz beinhaltet nun auch zivilrechtlichen Schutz bei sexualisierter Gewalt.

 

Das Gewaltschutzgesetz („Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“) wurde eingeführt, um Betroffene vor häuslicher Gewalt und Stalking zu schützen. Im Gegensatz zu den polizeilichen Maßnahmen wie der Wegweisung, die für höchstens 14 Tage gilt, bietet das Gesetz längerfristigen Schutz vor Gewalt. Im Juli 2021 wurde es nun um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung erweitert.

 

Für wen ist das Gewaltschutzgesetz?

Als Betroffene können Sie das Gewaltschutzgesetz - neben den Möglichkeiten des Strafrechts - nutzen, wenn Ihr Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit durch eine andere Person verletzt wurde oder wenn eine Person Ihnen dies angedroht hat. Das Gewaltschutzgesetz greift auch, wenn jemand Sie stalkt oder unerlaubt in Ihre Wohnung eindringt. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Beziehung Sie zu der Tatperson stehen: das Gesetz gilt immer, egal ob Sie mit der Tatperson verheiratet, verpartnert, in einer Beziehung, verwandt oder bekannt sind.

 

Was bringt das Gewaltschutzgesetz?

Durch das Gewaltschutzgesetz kann ein Gericht der Tatperson verbieten, Ihre Wohnung zu betreten oder sich auch nur im Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten. Dieses Verbot kann auch für andere Orte gelten, etwa für Ihren Arbeitsplatz oder die Kita oder Schule Ihrer Kinder. Das Gericht kann der Tatperson auch verbieten Sie zu kontaktieren, z. B. durch Anrufe, E-Mails, in den Sozialen Medien oder WhatsApp. Wenn Sie mit der Tatperson in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann Ihnen durch das Gewaltschutzgesetz die Wohnung überlassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Wohnung mietet oder besitzt.

 

Wichtig zu wissen:

  • Die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden befristet, können aber auf Antrag verlängert werden.
  • Auch bei Stalking und sexualisierter Gewalt können diese Schutzanordnungen erlassen werden.
  • Auch wenn die Tatperson unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gehandelt hat, können diese Schutzanordnungen erlassen werden.
  • Wenn die Tatperson gegen die Schutzanordnung (einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz) verstößt, besteht ein Straftatbestand nach dem Gewaltschutzgesetz 4 GewSchG). Die Zuwiderhandlung muss von Ihnen erneut bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft UND auch beim zuständigen Gericht angezeigt werden. Bei Gericht können Sie einen Antrag auf Zwangsmittel stellen, so kann der Verstoß mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

 

Was muss ich tun und welches Gericht ist zuständig?

Sie wenden sich grundsätzlich an Ihr örtlich zuständiges Amtsgericht. Dort sind die Familiengerichte zuständig. Das Gericht kann ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Wohnungszuweiung nur dann anordnen, wenn Sie bei Gericht einen Antrag stellen. Sie können den Antrag selbst stellen, Sie können das aber auch mit der Unterstützung eines*einer Rechtsanwält*in oder einer Beratungsstelle tun.

 

Notieren Sie, wo Sie sich im Alltag auf halten. Für diese Orte können Sie auch ein Kontakt- und Näherungsverbot beantragen. Es ist wichtig, bei einem Antrag oder einer Anzeige genau zu beschreiben, was, wann, wo, und wem womit passiert ist. In einem späteren Gerichtsverfahren können Ihnen ärztliche Atteste, Zeug*innenaussagen, die Dokumentation der Polizei über einen Einsatz, Fotos von Verletzungen und von Zerstörungen von Eigentum, Screenshots von SMS, E-Mails und eigene Aufzeichnungen (Datum, Zeit, Tatort und Vorfall) helfen, die Vorfälle zu belegen.

 

Wenn Sie allein oder mit der Unterstützung einer Beratungsstelle zu einem*einer Anwält*in gehen und eine Wohnungsüberlassung oder ein Kontakt- und Näherungsverbot erreichen möchten, ist das recht zügig möglich, meist innerhalb weniger Tage. Wenn Sie kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

 

Alle weiteren Informationen finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Bitte beachten Sie, dass die Inhalte der Website noch nicht um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aktualisiert wurden.